BayObLG - Beschluss vom 19.02.2003
3Z BR 21/03
Normen:
BGB § 1836a § 1836e ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1305
OLGReport-BayObLG 2003, 123
Vorinstanzen:
LG München 1 - 13 T 9353/02,
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 714 XVII 7678/98

Haftung der Staatskasse für Betreuervergütung - überschuldeter Erbe und drohende Zwangsvollstreckung

BayObLG, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 21/03

DRsp Nr. 2003/5825

Haftung der Staatskasse für Betreuervergütung - überschuldeter Erbe und drohende Zwangsvollstreckung

»Zur Haftung der Staatskasse für die Betreuervergütung nach dem Tod des Betreuten, wenn der Erbe überschuldet ist und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen.«

Normenkette:

BGB § 1836a § 1836e ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene waren seit 1998 bis zu ihrem Tod am 11.7.2001 als Betreuer, jeweils für bestimmte Aufgabenkreise, ihr Sohn (Betreuer zu 1) und ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer (Betreuer zu 2) bestellt.

Für seine Tätigkeit vom 2.1.2001 bis 29.8.2001 beantragte der Betreuer zu 2 am 21.2.2002 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 853,25 EUR gegen die Staatskasse. Er trug vor, vom Betreuer zu 1, der seine Mutter allein beerbt hat, nichts erlangen zu können. Einer Eigentumswohnung im Wert von rund 280000 DM, welche die Aktiva des Nachlasses der Betroffenen im Wesentlichen darstellt, stünden zum einen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von rund 116000 DM gegenüber. Zum anderen habe das Finanzamt ca. sechs Wochen nach dem Erbfall wegen Steuerschulden des Erben in einer den Wert der Eigentumswohnung übersteigenden Höhe eine Sicherungshypothek an dem Wohnungseigentum eintragen lassen.