OLG Köln - Urteil vom 22.04.1998
5 U 144/96
Normen:
BGB § 1357 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)260a
FamRZ 1999, 1134
NJW-RR 1999, 228
OLGReport-Köln 1998, 212

Haftung des anderen Ehegatten im Rahmen der Schlüsselgewalt für Wahlarztvertrag

OLG Köln, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 5 U 144/96

DRsp Nr. 1999/9786

Haftung des anderen Ehegatten im Rahmen der Schlüsselgewalt für Wahlarztvertrag

Der Ehepartner, der durch die Vertretung des anderen bei einem Vertragsabschluss zeigt, dass er die kostenträchtige privatärztliche Behandlung akzeptiert, haftet im Außenverhältnis nach § 1357 BGB. Wenn er diese Haftung verhindern will, muss er zweifelsfrei klarstellen, dass er für die Verbindlichkeiten aus dem Behandlungsvertrag nicht aufkommen möchte. Die in § 1357 BGB geregelte sogenannte Schlüsselgewalt, aus der auch die Passivlegitimation des Ehepartners folgt, ist unabhängig von dem Güterstand, in dem die Ehegatten leben.

Normenkette:

BGB § 1357 ;
Fundstellen
DRsp I(165)260a
FamRZ 1999, 1134
NJW-RR 1999, 228
OLGReport-Köln 1998, 212