Haftung des anderen Ehegatten im Rahmen der Schlüsselgewalt für Wahlarztvertrag
OLG Köln, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 5 U 144/96
DRsp Nr. 1999/9786
Haftung des anderen Ehegatten im Rahmen der Schlüsselgewalt für Wahlarztvertrag
Der Ehepartner, der durch die Vertretung des anderen bei einem Vertragsabschluss zeigt, dass er die kostenträchtige privatärztliche Behandlung akzeptiert, haftet im Außenverhältnis nach § 1357BGB. Wenn er diese Haftung verhindern will, muss er zweifelsfrei klarstellen, dass er für die Verbindlichkeiten aus dem Behandlungsvertrag nicht aufkommen möchte. Die in § 1357BGB geregelte sogenannte Schlüsselgewalt, aus der auch die Passivlegitimation des Ehepartners folgt, ist unabhängig von dem Güterstand, in dem die Ehegatten leben.