OLG Hamm - Urteil vom 28.03.2006
29 U 13/03
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 188/00

Haftung des Betreuers wegen steuerlicher Folgen der Veräußerung von Grundstücken des Betreuten

OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 29 U 13/03

DRsp Nr. 2009/20323

Haftung des Betreuers wegen steuerlicher Folgen der Veräußerung von Grundstücken des Betreuten

1. Führt die Veräußerung von Grundstücken des Betreuten durch den Betreuer dazu, dass wegen einer Mehrzahl von Grundstücksgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb der entsprechenden Grundstücke die Finanzbehörden von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgehen, so ist der Betreuer für die hierfür entstehenden steuerlichen Folgen schadensersatzpflichtig, wenn diese durch den Einsatz anderer Vermögensgegenstände des Betreuten zur Tilgung von Verbindlichkeiten vermeidbar gewesen wären. Dabei hat der Betreuer sich auch über konkrete Wünsche des Betreuten, wie Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten beschafft werden, hinwegzusetzen, wenn sie dem Wohl des Betreuten zuwider laufen. 2. Der Betreuer handelt schuldhaft, wenn er eine steuerliche Prüfung der Veräußerung der Grundstücke nicht veranlasst hat. Das Verschulden wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass das Vormundschaftsgericht den Kaufvertrag genehmigt hat. 3. Ein Verfahrenspfleger des Betreuten im Verfahren über die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages ist nicht verpflichtet, den Kaufvertrag rechtlich und wirtschaftlich zu überprüfen.

Tenor: