Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 1. April 2010 geändert:
1.Die auf Zahlung gerichteten Klageanträge Nr. 1 und Nr. 3 sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.457,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. September 2009 zu zahlen.
3.Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass der Beklagte den Kläger unzureichend über dessen beabsichtigtes Geschäftsmodell mit der Computersoftware "A... A... S..." beriet und der Kläger dieses Geschäftsmodell durchführte.
4.Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar aus der Vertretung in dem Rechtsstreit zwischen dem Beklagten und der Firma A... S... I... (Az.: 2-
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe der dem Kläger aufgrund der dem Grunde nach zuerkannten Klageanträge Nr. 1 und Nr. 3 zustehenden Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen.
III.Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
IV. V.
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