OLG Dresden - Urteil vom 24.07.2014
8 U 1974/13
Normen:
BGB § 651k Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 1132
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1397
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 990/13

Haftung des Reiseveranstalters bei Veruntreuung des Reisepreises durch den Vermittler

OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 8 U 1974/13

DRsp Nr. 2014/11674

Haftung des Reiseveranstalters bei Veruntreuung des Reisepreises durch den Vermittler

Der Reiseveranstalter haftet bei Stornierung der Reise seinem Kunden im Wege des Schadenersatzes auf Rückerstattung des Reisepreises, den der Kunde an vom Reiseveranstalter gemäß § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB mit der Vermittlung der Reise eingebundenen Reisevermittler gezahlt und den dieser veruntreut hat.

1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Schlussurteil des Landgerichts Leipzig vom 07.11.2013 - 4 O 990/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.11.2013 - 4 O 990/13 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 651k Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren von den Beklagten die Rückzahlung geleisteter Vorschüsse für Urlaubsreisen nach Griechenland und Mexico.

Die - insoweit mit Versäumnis-Teilurteil vom 27.05.2013 rechtskräftig verurteilte - Beklagte zu 1) betrieb ein Reisebüro. Sie vermittelte am 23.03.2012 den Klägern die im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Reise nach Cancun in Mexico. Reiseveranstalter war die Beklagte zu 2).