1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Schlussurteil des Landgerichts Leipzig vom 07.11.2013 -
2. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.11.2013 -
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger begehren von den Beklagten die Rückzahlung geleisteter Vorschüsse für Urlaubsreisen nach Griechenland und Mexico.
Die - insoweit mit Versäumnis-Teilurteil vom 27.05.2013 rechtskräftig verurteilte - Beklagte zu 1) betrieb ein Reisebüro. Sie vermittelte am 23.03.2012 den Klägern die im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Reise nach Cancun in Mexico. Reiseveranstalter war die Beklagte zu 2).
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