BGH - Beschluß vom 23.05.2001
IV ZR 144/00
Normen:
BGB §§ 2173, 2203, 2219 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Haftung des Testamentsvollstreckers für fehlerhafte Auslegung eines Testaments

BGH, Beschluß vom 23.05.2001 - Aktenzeichen IV ZR 144/00

DRsp Nr. 2001/9169

Haftung des Testamentsvollstreckers für fehlerhafte Auslegung eines Testaments

Ist dem Testamentsvollstrecker bekannt, daß die Erblasserin Bankguthaben, die sie als Vermächtnis ausgesetzt hat, nur deshalb auf ein anderes Bankinstitut transferiert hat, weil sie diese den Vermächtnisnehmerinnen nicht mehr zukommen lassen will, so hat er mangels Änderung des Testaments gleichwohl den Vermächtnissen durch Auszahlung der neuen Guthaben Geltung zu verschaffen. Eine anderweitige Auslegung des Testaments ist nicht vertretbar.

Normenkette:

BGB §§ 2173, 2203, 2219 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).