OLG Köln - Beschluss vom 16.10.2014
19 U 45/14
Normen:
BGB § 1666; StGB § 325; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 344
FamRZ 2015, 971
VersR 2015, 854
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 195/12

Haftung des Umgangs- und Ergänzungspflegers

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 19 U 45/14

DRsp Nr. 2015/1761

Haftung des Umgangs- und Ergänzungspflegers

Eine Umgangs- und Ergänzungspflegerin haftet dem umgangsberechtigten Vater nicht gem. §§ 823 Abs. 1 u. 2 BGB, 235 StGB wegen Nichtdurchführung des Umgangs durch die Kindesmutter, da bereits zweifelhaft erscheint, ob das Umgangsrecht des Vaters überhaupt ein absolutes Recht darstellt, dessen Verletzung zum Schadensersatz berechtigt. Eine Haftung scheidet jedenfalls dann aus, wenn eine schädigende Handlung der Umgangs- und Ergänzungspflegerin nicht ersichtlich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.02.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 195/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn- 1 O 195/12 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 1666; StGB § 325; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.