OLG Köln - Beschluss vom 18.09.2014
19 U 45/14
Normen:
BGB § 1666; StGB § 325; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 195/12

Haftung des Umgangs- und Ergänzungspflegers

OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 19 U 45/14

DRsp Nr. 2015/1762

Haftung des Umgangs- und Ergänzungspflegers

Eine Umgangs- und Ergänzungspflegerin haftet dem umgangsberechtigten Vater nicht gem. §§ 823 Abs. 1 u. 2 BGB, 235 StGB wegen Nichtdurchführung des Umgangs durch die Kindesmutter, da bereits zweifelhaft erscheint, ob das Umgangsrecht des Vaters überhaupt ein absolutes Recht darstellt, dessen Verletzung zum Schadensersatz berechtigt. Eine Haftung scheidet jedenfalls dann aus, wenn eine schädigende Handlung der Umgangs- und Ergänzungspflegerin nicht ersichtlich ist.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 26.02.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 195/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3.

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; StGB § 325; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.