I. Der Antragsteller hat bei Einreichung seines Scheidungsantrages einen Vorschuß auf die Gerichtskosten in Höhe von 669 DM bezahlt. Am 2.2.1995 wurde der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt.
Mit Urteil vom 1.8.1995 wurden die Kosten des Ehescheidungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt 602,50 DM, so daß auf jeden Ehegatten 301,25 DM (602,50 DM: 2) entfielen.
Die Rechtspflegerin hat von dem Vorschuß von 669 DM die auf den Antragsteller entfallenden Gerichtskosten mit 301,25 DM abgezogen und den Überzahlungsbetrag von 367,75 DM (669 DM - 301,25 DM) mit den von der Antragsgegnerin geschuldeten Gerichtskosten von 301,25 DM verrechnet. Die danach verbliebene Überzahlung von 66,50 DM (367,75 DM - 301,25 DM) hat sie dem Antragsteller zurückerstattet.
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