OLG Nürnberg - Beschluß vom 16.11.1995
7 WF 3462/95
Normen:
ZPO § 122 § 123 ; GKG § 49 § 54 § 58 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 133
FPR 1997, 204
FamRZ 1997, 1411
FamRZ 1997, 755
Vorinstanzen:
AG Neustadt/Aisch,

Haftung eines Kostenschuldners bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den anderen

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 7 WF 3462/95

DRsp Nr. 1997/5600

Haftung eines Kostenschuldners bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den anderen

Das Verbot des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG, die Haftung eines Kostenschuldners geltend zu machen, wenn einem anderen Kostenschuldner Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, gilt nur für noch nicht eingezahlte Kosten, nicht dann, wenn eine Verrechnung mit einem Gerichtskostenvorschuß erfolgt.

Normenkette:

ZPO § 122 § 123 ; GKG § 49 § 54 § 58 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat bei Einreichung seines Scheidungsantrages einen Vorschuß auf die Gerichtskosten in Höhe von 669 DM bezahlt. Am 2.2.1995 wurde der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt.

Mit Urteil vom 1.8.1995 wurden die Kosten des Ehescheidungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt 602,50 DM, so daß auf jeden Ehegatten 301,25 DM (602,50 DM: 2) entfielen.

Die Rechtspflegerin hat von dem Vorschuß von 669 DM die auf den Antragsteller entfallenden Gerichtskosten mit 301,25 DM abgezogen und den Überzahlungsbetrag von 367,75 DM (669 DM - 301,25 DM) mit den von der Antragsgegnerin geschuldeten Gerichtskosten von 301,25 DM verrechnet. Die danach verbliebene Überzahlung von 66,50 DM (367,75 DM - 301,25 DM) hat sie dem Antragsteller zurückerstattet.