OLG Stuttgart - Urteil vom 09.03.2017
13 U 143/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; BGB § 828 Abs. 3; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2017, 709
NJW-RR 2017, 1057
r+s 2017, 265
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 276/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einer 12-jährigen Jugendlichen, die nachts die Straße hinter einem die Sicht teilweise verdeckenden Bus überquert

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 13 U 143/16

DRsp Nr. 2017/13025

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einer 12-jährigen Jugendlichen, die nachts die Straße hinter einem die Sicht teilweise verdeckenden Bus überquert

Zur Mithaftung einer 12-Jährigen, die nachts unachtsam die Straße hinter einem ihr die Sicht teilweise verdeckenden Bus überquert.

Kommt es bei aufgrund der Nachtzeit eingeschränkten Sichtverhältnissen zu einer Kollision zwischen einem Motorradfahrer und einem 12-jährigen Mädchen, das über die erforderliche Einsichtsfähigkeit i.S. von § 828 Abs. 3 BGB verfügt und unachtsam hinter einem ihr die Sicht teilweise verdeckenden Bus die Straße überquert, so ist unter Berücksichtigung eines zurückliegenden langen Ausflugstags, der späten Stunde, der auf der anderen Straßenseite wartenden Mutter und der unübersichtlichen Streckenführung eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Kindes angemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 02.09.2016 dahin abgeändert, dass unter Abweisung der Klage im Übrigen

2. 3. 4.