BGH - Beschluß vom 21.02.2001
IV ZR 150/00
Normen:
BGB § 164 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Handeln aufgrund Vollmacht des Testamentsvollstreckers

BGH, Beschluß vom 21.02.2001 - Aktenzeichen IV ZR 150/00

DRsp Nr. 2001/4568

Handeln aufgrund Vollmacht des Testamentsvollstreckers

Erhält ein Grundstücksverwalter von dem Testamentsvollstrecker eine Vollmacht zum Abschluß von Mietverträgen über einzelne Wohn- und Gewerbeeinheiten, so deckt diese nicht die Vermietung eines aus mehreren Mieteinheiten bestehenden Objekts für eine weit unter dem Üblichen liegende Miete.

Normenkette:

BGB § 164 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Der Verwalter hat bei Abschluß des Mietvertrags mit der Beklagten nicht im Namen des zuletzt amtierenden Testamentsvollstreckers gehandelt, von dem er seine Vollmacht erhalten hatte. Außerdem war der Abschluß des Mietvertrags von der Vollmacht nicht gedeckt. Sie war für Mietverträge über einzelne Wohn- und Gewerbeeinheiten erteilt worden. Der Mietvertrag mit der Beklagten betraf ein aus mehreren Mieteinheiten bestehendes Objekt, für das eine weit unter dem Üblichen liegende Miete auf die Dauer von 30 Jahren festgeschrieben wurde, um der Beklagten eine Rendite durch Untervermietung zu verschaffen. Dieser Vertrag lief also auf eine teilweise vorweggenommene Erbauseinandersetzung hinaus.