FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.11.2001
III 12/99
Normen:
EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ;

Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei getrenntlebenden Ehegatten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.11.2001 - Aktenzeichen III 12/99

DRsp Nr. 2002/4286

Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei getrenntlebenden Ehegatten

In Fällen, in denen die Eltern des Kindes trotz einer Trennung im familienrechtlichen Sinne weiterhin - und sei es auch nur vorübergehend - gemeinsam mit ihren Kindern in der bisherigen Familienwohnung leben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters oder der Mutter beendet worden ist.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Arbeitsamt zu Recht gegenüber dem Kläger (Kl.) die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben und zurückgefordert hat.

Der Kl. ist Vater des Kindes (geb. am ... 7. 1991). Der Kl. lebte ursprünglich gemeinsam mit seiner Ehefrau - der Beigeladenen - in ... Die Wohnung besteht aus drei Zimmern (einem Wohnzimmer, einem Kinderzimmer und einem Schlafzimmer) mit einer Wohnfläche von insgesamt 85 qm. Ende Mai 1998 zog der Kl. aus dieser Wohnung aus. Die Tochter blieb bei der Mutter. Eine Scheidungsverfahren ist seit dem November 1997 anhängig.

Dem Kl. war seit 1991 - mit Einverständnis der Beigeladenen - durchgehend Kindergeld gewährt und gezahlt worden.

Am 17. Dezember 1997 beantragte die Beigeladene die Gewährung von Kindergeld mit der Begründung, sie lebe von ihrem Ehemann dauernd getrennt.