OLG Oldenburg - Urteil vom 02.11.2004
12 UF 66/04
Normen:
BGB § 1572 ; BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1179
NJW 2005, 1668
NJW-RR 2005, 516
OLGReport-Oldenburg 2005, 56
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 319/03

Hausmannrechtsprechung: Zur unterhaltsrechtlichen Billigung eines zwischen den Lebenspartnern vorgenommenen Rollentausches sowie zu der Frage, wann ein evtl. Nebenverdienst für Unterhaltszwecke - nicht für Eigenbedarf - zur Verfügung steht

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 12 UF 66/04

DRsp Nr. 2004/19126

Hausmannrechtsprechung: Zur unterhaltsrechtlichen Billigung eines zwischen den Lebenspartnern vorgenommenen Rollentausches sowie zu der Frage, wann ein evtl. Nebenverdienst für Unterhaltszwecke - nicht für Eigenbedarf - zur Verfügung steht

»1. Die Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch einen zuvor erwerbstätigen Ehegatten kann auch dann zu billigen sein, wenn der jetzige Lebenspartner über ein etwa gleich hohes Einkommen verfügt. Das Interesse des anderen Partners an einer Beibehaltung seiner beruflichen Tätigkeit ist nicht geringer als das Unterhaltsinteresse des geschiedenen Ehegatten auf Zahlung von Unterhalt zu bewerten. 2. Ein möglicher Nebenverdienst begründet dann keine Leistungsfähigkeit, wenn dieser zusammen mit dem Einkommen des neuen Lebenspartners nicht den sich nach der Düsseldorfer Tabelle für die Bedarfsgemeinschaft ergebenden Selbstbehalt erreicht.«

Normenkette:

BGB § 1572 ; BGB § 1581 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der 1968 geborene Antragsteller und die 1972 geborene Antragsgegnerin haben im Oktober 1998 geheiratet. Auf den am 02. Dezember 2003 zugestellten Scheidungsantrag ist die kinderlos gebliebene Ehe durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bersenbrück vom 24. Juni 2004 geschieden worden, nachdem die Parteien bereits seit November 2002 getrennt gelebt hatten.