OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.04.2000
2 WF 111/99
Normen:
BGB § 1361 a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 135

Hausrat; Pkw; Alleineigentum eines Ehegatten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 2 WF 111/99

DRsp Nr. 2001/9496

Hausrat; Pkw; Alleineigentum eines Ehegatten

»Die Einordnung eines Pkw als Haurat ist nicht zu beanstanden, wenn dieser für Einkäufe der Familie und zur Betreuung der Kinder benutzt wird. Auch wenn er im Alleineigentum eines Ehegatten steht, kann er dem anderen zur Nutzung zugewiesen werden, wenn dieser z. B. im Hinblick auf die Kinderbetreuung darauf angewiesen ist.«

Normenkette:

BGB § 1361 a Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die getrenntlebenden Parteien haben über die Nutzung eines Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen KA gestritten. Der Antragsgegner hat den Pkw, der auch von der Antragstellerin für Fahrten zum Arbeitsplatz, Einkäufe und zum Transport der drei gemeinsamen Kinder benutzt wurde, am 1.7.1998 an sich genommen und der Antragstellerin die weitere Benutzung verweigert. Die Parteien verfügten darüber hinaus über ein Wohnmobil, welches vom Antragsgegner benutzt wurde.

Nachdem die Antragstellerin beantragt hatte, ihr das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, hat das Familiengericht am 17.7.1998 eine einstweilige (eigentlich vorläufige) Anordnung erlassen, in welcher der Antragstellerin der Pkw VW Passat zur alleinigen Nutzung zugewiesen und der Antragsgegner angewiesen wurde, dieser die Schlüssel und Fahrzeugpapiere herauszugeben.