OLG Dresden - Beschluss vom 29.05.2000
20 WF 209/00
Normen:
HausratsVO § 1 § 17 ; ZPO § 621 Abs. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 282
OLGR-Dresden 2000, 463
OLGReport-Dresden 2000, 463
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 02.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 19/00

Hausratsverfahren bei teilweiser außergerichtlicher Einigung - Herausgabeansprüche - erneutes Herausgabeverlangen - wesentliche Änderung

OLG Dresden, Beschluss vom 29.05.2000 - Aktenzeichen 20 WF 209/00

DRsp Nr. 2001/3544

Hausratsverfahren bei teilweiser außergerichtlicher Einigung - Herausgabeansprüche - erneutes Herausgabeverlangen - wesentliche Änderung

1. Ein Hausratsverfahren kann auch dann beantragt werden, wenn sich die Parteien außergerichtlich über einen Teil des Hausrats geeinigt haben, so dass das Familiengericht nur noch über den offenen Rest zu entscheiden hat.2. Die Herausgabe der Gegenstände, über die außergerichtlich eine Einigung erzielt wurde, kann nicht im Hausratsteilungsverfahren vor dem Familiengericht erreicht werden, da nach § 1 HausratsVO das Familiengericht nur entscheiden darf, wenn und soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung des Hausrats nicht einigen können.3. Ansprüche aus einer erzielten Einigung sind vielmehr beim allgemeinen Zivilgericht einzuklagen.4. Haben die Parteien im Rahmen der Scheidung eine Einigung über den Hausrat erzielt, dann ist ein erneutes Verlangen auf Hausratsteilung nur zulässig, wenn im Scheidungsverfahren nur eine Teilregelung erfolgt ist oder wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 17 HausratsVO vorliegen (hier: beides verneint).5. Eine wesentliche Änderung nach § 17 liegt nicht vor, wenn eine Partei bei Abschluss des Vergleichs davon ausging, die andere Partei werde die nunmehr noch verlangten Gegenstände freiwillig herausgeben, sich dies jedoch als unzutreffend herausgestellt hat.