OLG Naumburg - Urteil vom 11.07.2006
3 UF 26/06
Normen:
RegelbetragsVO § 2 ; BGB § 1613 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2a § 1615l Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 580
OLGReport-Naumburg 2007, 99
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 622/03

Hebammenkosten als Teil des Unterhaltsanspruchs der Mutter

OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 3 UF 26/06

DRsp Nr. 2006/26406

Hebammenkosten als Teil des Unterhaltsanspruchs der Mutter

»Hebammenkosten sind, wenn sie anderweitig nicht ersetzt werden, Teil des Unterhaltsanspruchs. Dies auch dann, wenn sie nicht innerhalb der Zeitgrenze nach § 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) angefallen sind.«

Normenkette:

RegelbetragsVO § 2 ; BGB § 1613 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2a § 1615l Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Unterhaltsansprüche des am 13.09.2002 geborenen Kindes (Klägerin zu 1.) und der Mutter des Kindes (Klägerin zu 2.) sowie um Sonderbedarfsansprüche bei der Geburt der Klägerin zu 1.

Das Amtsgericht hat mit angefochtenem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 01.02.2006 unter Abweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen den Beklagten unter anderem verurteilt,

a) von der Geburt der Klägerin zu 1. bis zum 30. Juni 2003 monatlich 162,1%

b) vom 01.07.2003 bis zum 28.02.2005 monatlich 163,4% und

c) ab dem 01.03.2005 monatlich 174,3% des Regelbetrags nach § 2 der RegelbetragsVO der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergelds an die Klägerin zu 1. zu Händen der Klägerin zu 2. zu zahlen.