OLG Brandenburg - Urteil vom 08.05.2003
9 UF 113/02
Normen:
ZPO § 623 Abs. 1 S. 1 § 628 § 301 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 384

Heilung der unterbliebenen Verkündung eines Urteils; Zulässigkeit eines Anerkenntnisses in Verfahren über den Zugewinnausgleich

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 9 UF 113/02

DRsp Nr. 2004/15190

Heilung der unterbliebenen Verkündung eines Urteils; Zulässigkeit eines Anerkenntnisses in Verfahren über den Zugewinnausgleich

»1. Ein nicht verkündetes "Urteil" ist ein bloßer Entwurf; durch seine Zustellung an die Parteien wird er zu einem "Scheinurteil und ist deshalb zwingend aufzuheben. Die Zustellung des Urteils an beide Parteien heilt den Verkündungsmangel nur dann, wenn das Gericht die Zustellung "an Verkündungs statt" als Verlautbarung des Urteils vorgenommen hat. 2. Eine isolierte Entscheidung über die letzte Stufe einer Folgesache trotz Vorliegens eines Verbundes nach § 623 Abs. 1 S.1 ZPO und dem Nichtvorliegen der Vorraussetzungen von § 628 ZPO ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler, welcher regelmäßig zur Aufhebung und zur Zurückweisung an die erste Instanz führt.