Mit Beschluss vom 19. September 2001 wurde über das Vermögen der B. GmbH & Co KG (fortan: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003, der zwei Tage später bei Gericht einging, stellte der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beifügung des Entwurfs einer Klage über den Betrag von 55.087,46 EUR nebst Zinsen, den er - gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung - von der Beklagten begehrte. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde, ohne der Beklagten bekannt gegeben zu werden, mit der Begründung zurückgewiesen, es sei den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 14. Februar 2005 zurückgewiesen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|