BGH - Urteil vom 24.01.2008
IX ZR 195/06
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 382
BGHReport 2008, 659
BRAK-Mitt 2008, 114
FamRB 2008, 271
FamRZ 2008, 980
MDR 2008, 643
NJW 2008, 1939
VersR 2008, 1119
WM 2008, 806
ZIP 2008, 698
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 91/06
LG Hamburg, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 320 O 16/03

Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags

BGH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IX ZR 195/06

DRsp Nr. 2008/5981

Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags

»a) Die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags bewirkt keine Verjährungshemmung, wenn das Gericht die Bekanntgabe an den Gegner nicht veranlasst.b) Beantragt der Antragsteller, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs dessen Bekanntgabe an die Gegenseite zu veranlassen, muss das Gericht diesem Ersuchen entsprechen.«

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Mit Beschluss vom 19. September 2001 wurde über das Vermögen der B. GmbH & Co KG (fortan: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003, der zwei Tage später bei Gericht einging, stellte der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beifügung des Entwurfs einer Klage über den Betrag von 55.087,46 EUR nebst Zinsen, den er - gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung - von der Beklagten begehrte. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde, ohne der Beklagten bekannt gegeben zu werden, mit der Begründung zurückgewiesen, es sei den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 14. Februar 2005 zurückgewiesen.