OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2016
5 WF 80/16
Normen:
BGB § 207; UVG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 106 S 5/16

Hemmung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 5 WF 80/16

DRsp Nr. 2017/1385

Hemmung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes

Wird der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seinen Vater erst nach Vollendung der Verjährung durch die Unterhaltsvorschusskasse an das Kind zurück abgetreten, so lebt die Hemmung der Verjährung gem. § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB nicht wieder auf.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 26.02.2016 (106 S 5/16) geändert.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte bewilligt.

Normenkette:

BGB § 207; UVG § 7 Abs. 4;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein Zahlungsanspruch i.H.v. 2.112,44 EUR gemäß § 812 I 1 S. 1 ZPO zu.