Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 26.02.2016 (106 S 5/16) geändert.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte bewilligt.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein Zahlungsanspruch i.H.v. 2.112,44 EUR gemäß § 812 I 1 S. 1 ZPO zu.
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