BGH - Beschluß vom 29.03.2006
XII ZB 2/02
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 855
FamRZ 2006, 769
FuR 2006, 379
MDR 2006, 1115
NJW 2006, 1967
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 264/00
AG Kassel, vom 11.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 1964/99

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und widerspruchsloser Zahlung von Trennungsunterhalt

BGH, Beschluß vom 29.03.2006 - Aktenzeichen XII ZB 2/02

DRsp Nr. 2006/11133

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und widerspruchsloser Zahlung von Trennungsunterhalt

»a) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten.b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit (hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten haben.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der am 10. Januar 1942 geborene Antragsteller und die am 11. September 1944 geborene Antragsgegnerin haben am 26. April 1963 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das Jüngste 1966 geboren wurde. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 14. September 1999 zugestellt; das am 11. August 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.