BGH - Beschluß vom 28.09.2005
XII ZB 177/00
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 97
FamRZ 2005, 2052
FuR 2006, 23
MDR 2006, 451
NJW 2005, 3572
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 59/99
AG Offenbach am Main, vom 22.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 1070/94

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute

BGH, Beschluß vom 28.09.2005 - Aktenzeichen XII ZB 177/00

DRsp Nr. 2005/18604

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute

»Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130 und vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280).«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 18. September 1981 die Ehe geschlossen; aus der Ehe ist eine am 14. Januar 1982 geborene Tochter hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 15. Oktober 1994 zugestellt; das am 22. Januar 1999 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.

Während der gesetzlichen Ehezeit (1. September 1981 bis 30. September 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien folgende Versorgungsanrechte erworben: