BGH - Urteil vom 29.06.2011
XII ZR 157/09
Normen:
BGB a.F. § 1578 Abs. 1 S. 2, 3; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 90/07
AG Hamburg-Mitte, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 285 F 258/06

Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten oder vereinbarten Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter

BGH, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen XII ZR 157/09

DRsp Nr. 2011/16773

Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten oder vereinbarten Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter

Zur Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten oder vereinbarten Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. September 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB a.F. § 1578 Abs. 1 S. 2, 3; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;

Tatbestand