BGH - Urteil vom 09.02.1994
XII ZR 183/92
Normen:
BGB § 1572, § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1572 Erkrankung 1
BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 7
DRsp I(166)275b
FamRZ 1994, 566
FuR 1994, 172
MDR 1994, 804
NJW 1994, 1286
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Siegburg,

Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen unerkannter vorehelicher Erkrankung des unterhaltsbedürftigen Ehegatten

BGH, Urteil vom 09.02.1994 - Aktenzeichen XII ZR 183/92

DRsp Nr. 1994/1083

Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen unerkannter vorehelicher Erkrankung des unterhaltsbedürftigen Ehegatten

»Der Umstand einer unerkannten vorehelichen Erkrankung des unterhaltsbedürftigen Ehegatten und die daraus folgende Unterhaltslast für den Unterhaltspflichtigen rechtfertigen allein noch keine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 7 BGB

Normenkette:

BGB § 1572, § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die 1970 geschlossene Ehe der Parteien, aus der in den Jahren 1970, 1972 und 1978 drei Kinder hervorgegangen sind, wurde 1985 geschieden. Die elterliche Sorge über die jüngste Tochter wurde der Beklagten übertragen; für die beiden älteren Kinder, die sich seit 1981 in Pflegestellen befanden, wurde Vormundschaft angeordnet. 1987 wurde der Beklagten auch die elterliche Sorge über die jüngste gemeinsame Tochter, die in ein Kinderheim kam, und über zwei weitere nichteheliche Kinder entzogen, da sie wegen einer psychischen Erkrankung die Kinder nicht betreuen konnte.

Der Kläger hatte sich mit Prozeßvergleich vom 10. April 1979 zur Zahlung eines monatlichen nachehelichen Unterhalts von 570 DM verpflichtet. Er ist seit 1989 in zweiter Ehe wieder verheiratet. Seine Ehefrau versorgt ihre Kinder aus erster Ehe.