Die 1970 geschlossene Ehe der Parteien, aus der in den Jahren 1970, 1972 und 1978 drei Kinder hervorgegangen sind, wurde 1985 geschieden. Die elterliche Sorge über die jüngste Tochter wurde der Beklagten übertragen; für die beiden älteren Kinder, die sich seit 1981 in Pflegestellen befanden, wurde Vormundschaft angeordnet. 1987 wurde der Beklagten auch die elterliche Sorge über die jüngste gemeinsame Tochter, die in ein Kinderheim kam, und über zwei weitere nichteheliche Kinder entzogen, da sie wegen einer psychischen Erkrankung die Kinder nicht betreuen konnte.
Der Kläger hatte sich mit Prozeßvergleich vom 10. April 1979 zur Zahlung eines monatlichen nachehelichen Unterhalts von 570 DM verpflichtet. Er ist seit 1989 in zweiter Ehe wieder verheiratet. Seine Ehefrau versorgt ihre Kinder aus erster Ehe.
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