BGH - Urteil vom 30.03.2011
XII ZR 63/09
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b; BGB §§ 1572, 1578 b;
Fundstellen:
FamRB 2011, 206
MDR 2011, 602
NJW 2011, 1807
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 133/08
AG Minden, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 1377/04

Herabsetzung und Befristung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts

BGH, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen XII ZR 63/09

DRsp Nr. 2011/7532

Herabsetzung und Befristung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts

Zur Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts.

Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1572; BGB § 1578b; BGB §§ 1572, 1578 b;

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um den nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin.

Die Parteien schlossen ihre Ehe im September 1990. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit Oktober 2003 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin im Dezember 2004 zugestellt worden. Der im vorliegenden Verfahren ergangene Scheidungsausspruch ist seit dem 5. Februar 2009 rechtskräftig.

Der 1967 geborene Antragsteller ist von Beruf Bauzeichner. Nach der im Jahr 2007 eröffneten Insolvenz seines Arbeitgebers, bei dem er seit 1985 beschäftigt war, und einer anschließenden kurzzeitigen Tätigkeit als Bauleiter ist er seit September 2007 als Projektmanager in der Medizintechnik tätig und erzielt ein deutlich höheres Einkommen.