OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.01.2008
16 UF 223/06
Normen:
BGB § 1578b ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 199
FamRZ 2008, 1187
FuR 2008, 354
Vorinstanzen:
BGH, - Vorinstanzaktenzeichen XII ZA 2/08

Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren und ehebedingten Nachteilen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 16 UF 223/06

DRsp Nr. 2008/10669

Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren und ehebedingten Nachteilen

»Zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren und ehebedingten Nachteilen (Eheschließung: Ehemann ist Beamter im höheren Dienst; Ehefrau ist Marketingassistentin; die Ehegatten haben ein etwa gleich hohes Einkommen; Scheidung: Ehefrau ist Bürokraft bei 1500 EUR mtl. netto; Aufstockungsunterhalt 405 EUR zzgl. 101 EUR Altervorsorgeunterhalt).«

Normenkette:

BGB § 1578b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am ... 1959 geborene Antragsteller (Ehemann) und die am ... 1955 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am ...1986 vor dem Standesbeamten in ... die Ehe geschlossen. Bereits seit 1981 waren sie als Paar miteinander verbunden. Gemeinsame Wohnung nahmen sie Ende 1984 / Anfang 1985 auf. Am ... 1990 wurde die gemeinsame Tochter ... geboren, die bei der Ehefrau lebt. Durch Jugendamtsurkunde der Stadt ..., Jugendamt vom ... 2005 (Nr. ... ) hat sich der Ehemann verpflichtet, für seine Tochter einen monatlichen Kindesunterhalt zu bezahlen in Höhe von 160 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich Kindergeldanteil ... .