OVG Niedersachsen - Urteil vom 25.09.2014
8 LC 163/13
Normen:
AufenthG § 66 Abs. 1; BGB § 1629a Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 79
FamRZ 2015, 286
ZAR 2014, 55
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 3741/12

Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 8 LC 163/13

DRsp Nr. 2014/17116

Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung

1. Die Heranziehung zu den Kosten der Abschiebung setzt nach § 66 Abs. 1 AufenthG nicht voraus, dass der Ausländer bei seiner Abschiebung volljährig gewesen ist.2. Die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB ist bei der Heranziehung zu Abschiebungskosten entsprechend anwendbar.3. Die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht stellt eine sonstige Handlung im Sinne des § 1629a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB dar, die bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des abgeschobenen Ausländers von dessen Eltern und danach grundsätzlich vom minderjährigen Ausländer selbst zu verantworten ist. Etwas anderes gilt nach Vollendung des 16. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausnahmsweise dann, wenn die Eltern von ihrem widerstreitenden Aufenthaltsbestimmungsrecht erkennbar Gebrauch gemacht und so die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht durch ihr minderjähriges, aber ausländerrechtlich handlungsfähiges Kind verhindert haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 19. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.