OLG Brandenburg - Urteil vom 19.06.2023
3 U 64/21
Normen:
BGB a.F. § 1746; EGBGB Art. 234 § 13 Abs. 1 S. 1; EGFGB-DDR § 2; FGB-DDR § 73; BGB a.F. § 1915; BGB a.F. § 1789; BGB a.F. § 1919; BGB a.F. § 1962; BGB a.F. § 1791; BGB § 1885; BGB § 1861 Abs. 2; BGB § 1888 Abs. 1; BGB § 2018; BGB § 812; BGB § 2021; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
ZEV 2023, 786
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 162/20

Herausgabe eines ErbteilsEinzug des Erbscheins wegen UnrichtigkeitAnwendbares Recht bei Adoption in der sowjetischen BesatzungszoneEntreicherungseinwand bezüglich der Herausgabe des ErbesRechtsfolgen der teilweisen Aufhebung der Nachlasspflegschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 3 U 64/21

DRsp Nr. 2023/9014

Herausgabe eines Erbteils Einzug des Erbscheins wegen Unrichtigkeit Anwendbares Recht bei Adoption in der sowjetischen Besatzungszone Entreicherungseinwand bezüglich der Herausgabe des Erbes Rechtsfolgen der teilweisen Aufhebung der Nachlasspflegschaft

Die Adoption eines Erblassers 1948 in der sowjetischen Besatzungszone führte spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik dazu, dass alle Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis des Erblassers zu seinen leiblichen Angehörigen erloschen sind. Für den Eintritt einer Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB ist der angeblich Entreicherte darlegungs- und beweispflichtig. Der angeblich Entreicherte muss daher seine Vermögensstände zum Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs und demjenigen zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des tatsächlichen Berechtigten offenlegen.

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.06.2021 - 1 O 162/20 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger weitere 5.218,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2019 sowie 394,49 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.