BGH - Urteil vom 02.03.1999
VI ZR 175/98
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 28
DB 1999, 891
DRsp I(145)494c-d
FamRZ 1999, 843
LMuR 2000, 16
MDR 1999, 611
NJW 1999, 2273
VersR 1999, 888
WM 1999, 1172
ZfS 1999, 281
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt a.M.,

Hinweispflicht des Herstellers von Kindertee

BGH, Urteil vom 02.03.1999 - Aktenzeichen VI ZR 175/98

DRsp Nr. 1999/3952

Hinweispflicht des Herstellers von Kindertee

»a) Hersteller und Vertreiber von Flaschen mit Schnullern für Kleinkinder, die den Getränkestrahl auf besonders gefährdete Zahnstellen des Kindes lenken, haben die Flaschen mit einem deutlichen Hinweis auf die beim Dauernuckeln kariogener Getränke drohenden Zahnschäden zu versehen. b) Ob beim Fehlen eines derartigen Warnhinweises eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß ein ausreichender Hinweis beachtet worden wäre, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller unstreitigen, festgestellten und vom klagenden Kind selbst vorgetragenen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand: