OLG Celle, vom 29.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 246/04
LG Lüneburg, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 53/04
Hinweispflichten des Berufungsgerichts
BGH, Beschluß vom 15.03.2006 - Aktenzeichen IV ZR 32/05
DRsp Nr. 2006/11438
Hinweispflichten des Berufungsgerichts
»1. Zur Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung (hier: ordnungsgemäße Vertretung einer Partei) bei von der Vorinstanz abweichender Beurteilung der Rechtslage durch das Rechtsmittelgericht.2. Die Hinweispflicht entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich aus einem Vorprozess eine bestimmte Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts erschließen lässt.«