BVerwG - Urteil vom 12.05.2011
5 C 10.10
Normen:
KostenbeitragsV § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGB VIII § 93 Abs. 1; SGB VIII § 93 Abs. 3; BSHG § 77 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 139, 386
DVBl 2011, 1158
DÖV 2011, 823
FamRZ 2011, 1583
FuR 2012, 37
NJW 2011, 2902
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2229/06
VGH Baden-Württemberg, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 12 S 1550/07

Hinzuzählen des für Geschwister eines untergebrachten Kindes gezahlten Kindergeldes zum Einkommen der Eltern bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags

BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 5 C 10.10

DRsp Nr. 2011/13301

Hinzuzählen des für Geschwister eines untergebrachten Kindes gezahlten Kindergeldes zum Einkommen der Eltern bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags

Bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags zählt das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlte Kindergeld nicht zum Einkommen der Eltern.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Revisionsverfahrens.

Normenkette:

KostenbeitragsV § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGB VIII § 93 Abs. 1; SGB VIII § 93 Abs. 3; BSHG § 77 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag, den der beklagte Landkreis für die seinem Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.

Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezog er 2006 Kindergeld in Höhe von 308 € monatlich. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt des Beklagten in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür leistet der Beklagte seit 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.