OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2012
II-6 WF 109/12
Normen:
RVG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 354
Vorinstanzen:
AG Werl, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 175/11

Höhe der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht anhängige Folgesachen umfassenden Vergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 109/12

DRsp Nr. 2012/12394

Höhe der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht anhängige Folgesachen umfassenden Vergleichs

§ 48 Abs. 3 RVG begründet keinen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für eine Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert des Vergleichs, der auch nicht anhängige Folgesachen umfasst.

»§ 48 Abs. 3 RVG begründet keinen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für eine Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert des Vergleichs, der auch nicht anhängige Folgesachen umfasst.«

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Werl vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3;

Gründe

Die Beteiligte zu 1) hat als Verfahrensbevollmächtigte die Antragsstellerin des Ausgangsverfahrens vertreten. Die Antragsstellerin hatte mit Schriftsatz vom 24.3.2011 beantragt, ihre Ehe mit dem Antragsgegner zu scheiden.

Mit Beschluss vom 19.4.2011 hat das Amtsgericht – Familiengericht - der Antragsstellerin unter Beiordnung der Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt.

Weitere Folgesachen sind nicht anhängig gemacht worden.