OLG Bremen - Beschluss vom 30.04.2009
4 WF 45/09
Normen:
RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201 Ziff. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 61
OLGReport-Bremen 2009, 484
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 40/06

Höhe der Anwaltsgebühren bei Einlegung der Anschlussberufung vor Vorliegen der Berufungsbegründung

OLG Bremen, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 4 WF 45/09

DRsp Nr. 2009/24745

Höhe der Anwaltsgebühren bei Einlegung der Anschlussberufung vor Vorliegen der Berufungsbegründung

Wird ohne Vorliegen einer Berufungsbegründung eine weder mit einer Begründung noch mit einem bestimmten Antrag versehene Anschlussberufung eingelegt, ist bei anschließender Rücknahme der Berufung auf Seiten des Berufungsgegners nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG -VV und nicht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG -VV erstattungsfähig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 26.03.2009 dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller nach dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19.11.2008 (Gesch.-Nr. 4 UF 93/08) zu erstattenden Kosten auf EUR 514,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008 festgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 223,12 festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201 Ziff. 1;

Gründe