Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 26.03.2009 dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller nach dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19.11.2008 (Gesch.-Nr. 4 UF 93/08) zu erstattenden Kosten auf EUR 514,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008 festgesetzt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 223,12 festgesetzt.
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