1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.
3. Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf 198,94 € festgesetzt.
Hinsichtlich des Sachverhalts und der für die angefochtene Entscheidung maßgebenden Gründe wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 04.01.2006 und die Beschwerdebegründung vom 24.03.2006 verwiesen.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist statthaft, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 29 Abs. 2 i.V.m. § 69e Abs. 1 S. 1, § 56g Abs. 1, Abs. 5 S. 2 FGG), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Die angefochtene Entscheidung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546, 547 ZPO).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|