OLG Thüringen - Beschluss vom 08.05.2006
9 W 93/06
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 163/05

Höhe der Betreuervergütung einer gelernten KrippenerzieherinBegriff der besonderen Kenntnisse im Sine von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG

OLG Thüringen, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 9 W 93/06

DRsp Nr. 2014/814

Höhe der Betreuervergütung einer gelernten Krippenerzieherin Begriff der besonderen Kenntnisse im Sine von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG

Betreuungsrelevant sind Zusatzkenntnisse dann, wenn sie den Betreuer befähigen, die Aufgaben zum Wohl des Betroffenen besser und effektiver zu erfüllen. Durch welche Ausbildung die in diesem Sinne für eine Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse erworben werden, hat der Gesetzgeber offen gelassen.

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.

3. Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf 198,94 € festgesetzt.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

Hinsichtlich des Sachverhalts und der für die angefochtene Entscheidung maßgebenden Gründe wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 04.01.2006 und die Beschwerdebegründung vom 24.03.2006 verwiesen.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist statthaft, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 29 Abs. 2 i.V.m. § 69e Abs. 1 S. 1, § 56g Abs. 1, Abs. 5 S. 2 FGG), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546, 547 ZPO).