OLG Naumburg - Beschluss vom 19.03.2008
4 WF 19/08
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 1; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
AGS 2008, 591
FamRZ 2008, 1968
OLGReport-Naumburg 2009, 226
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1052/03

Höhe der Einigungsgebühr im Scheidungsverbundverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 4 WF 19/08

DRsp Nr. 2009/24878

Höhe der Einigungsgebühr im Scheidungsverbundverfahren

1. Bei der Höhe der Einigungsgebühr ist zu berücksichtigen, ob über den Gegenstand der Einigung bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war oder nicht. Ohne Gerichtsverfahren fällt eine 1 1/2 Einigungsgebühr an (Nr. 1000 RVG -VV), mit Anhängigkeit eines gegenständlich identischen Gerichtsverfahrens sinkt die Gebühr nach Nr. 1003 RVG -VV auf den einfachen Satz. 2. Werden auch Gegenstände mitverglichen, die nicht im Verfahren Streitgegenstand waren, muss der Streitwert für den Vergleich aufgeteilt werden, um der unterschiedlichen Gebührenberechnung zu entsprechen.

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Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 18. Dezember 2007, Az.: 11 F 1052/03 (S), abgeändert und die gemäß § 11 RVG von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 2.435,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2007 festgesetzt.

2.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 4.274,48 EUR.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 1; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe

I.