OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.01.2000
10 W 135/99
Normen:
BGB § 738 ; KostO § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 728
OLGReport-Düsseldorf 2000, 247

Höhe der Gebühr für die Berichtigung des Grundbuchs nach Ausscheiden eines BGB-Gesellschafters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 10 W 135/99

DRsp Nr. 2000/8706

Höhe der Gebühr für die Berichtigung des Grundbuchs nach Ausscheiden eines BGB -Gesellschafters

»Im Falle der Berichtigung des Grundbuchs nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BGB Gesellschaft und dem Anwachsen seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zugunsten der verbleibenden Gesellschafter entsteht lediglich eine Viertelgebühr gemäß § 67 Abs. 1 KostO

Normenkette:

BGB § 738 ; KostO § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

1) In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage streitig, ob im Falle der Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sowie der Anwachsung seines Anteils zugunsten der verbleibenden Gesellschafter eine volle Eigentumsumschreibungsgebühr nach § 60 Abs. 1 KostO anfällt, oder ob nur eine Viertelgebühr für eine sonstige Eintragung nach § 67 Abs. 1 KostO zu erheben ist. Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur folgen der zweitgenannten Auffassung (OLG Oldenburg MDR 1998, 990; BayObLG Rpfl 1994, 128; OLG Hamm JurBüro 1998, 206; Göttlich/Mümmler, Kommentar zur Kostenordnung, 12. Aufl., Stichwort "Gesamthandsgemeinschaft" Anm. 1.1). Die Gegenansicht wird - soweit ersichtlich - nur im Schrifttum vertreten (Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, Kommentar zur Kostenordnung, 14. Aufl., § 61, Rdnr. 6; Rohs/Wedewer, Kommentar zur Kostenordnung, § 61, Rdnr. 2 a).