OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.05.2011
II-7 UF 218/10
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1; Vers AusglG § 13;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1945
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 26.10.2010

Höhe der Teilungskosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen II-7 UF 218/10

DRsp Nr. 2011/12106

Höhe der Teilungskosten

1. Zur Angemessenheit von Teilungskosen 2. Zu den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusgGlG

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 26.10.2010 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für die bei ihr bestehenden Anrechte aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Basisversorgungsplan) 4032982 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.718,75 € nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.01.2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Aufbauversorgungsplan) 4032982 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14.589,90 € nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.01.2010 übertragen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 2.610 €.

Normenkette:

VersAusglG § 11 Abs. 1; Vers AusglG § 13;

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 09.09.1999 geheiratet und sind mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 26.10.2010 geschieden worden.