1. Auf die Beschwerde der wird der am 31. Mai 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 386/10 S - in den Absätzen 4 und 5 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der in der Grundversicherung Mitgliedsnummer:, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.040 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 30. September 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der in der Zulagenversicherung), Mitgliedsnummer:, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 409,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 30. September 2010, übertragen."
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
3. Beschwerdewert: 1.003,05 EUR.
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