OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.05.2011
II-7 UF 107/10
Normen:
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 27.05.2010

Höhe der Teilungskosten von Anrechten im Versorgungsausgleich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2011 - Aktenzeichen II-7 UF 107/10

DRsp Nr. 2011/14991

Höhe der Teilungskosten von Anrechten im Versorgungsausgleich

Zur Angemessenheit von Teilungskosten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird Abschnitt II. (Versorgungsausgleich) des Beschlusses des Amtsgerichts Neuss vom 27. Mai 2010 betreffend die interne Teilung der durch den Antragsteller bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anrechte abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Basisversorgungsplan) - Pers.-Nr. 5520050 - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.650,75 € mtl. nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Aufbauversorgungsplan) - Pers.-Nr. 5520050 - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10.810,80 € nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt aufrecht erhalten.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.800 €.