OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.02.2013
6 UF 169/11
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 1193/10

Höhe der Verfügung des zum Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 6 UF 169/11

DRsp Nr. 2014/8164

Höhe der Verfügung des zum Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts

Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt, der für einen minderjährigen Pflegling Dienste erbringt, für die ein anderer Pfleger oder Vormund wegen fehlender fachspezifischer Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste, kann wählen, ob er wegen der von ihm Dienste, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 i.V. mit dem RVG verlangt oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gem. §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB i.V. mit dem VBVG beansprucht.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 398,89 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4;

Gründe:

I.