OLG München - Beschluss vom 09.10.2017
33 WF 866/17
Normen:
VBVG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; JVEG § 8; BGB § 669; BGB § 670; BGB § 1833; BGB § 835;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 453 F 2882/15

Höhe der Vergütung des berufsmäßig tätigen VormundesErmittlung des erforderlichen ZeitaufwandesErstattungsfähigkeit von Auslagen

OLG München, Beschluss vom 09.10.2017 - Aktenzeichen 33 WF 866/17

DRsp Nr. 2018/8923

Höhe der Vergütung des berufsmäßig tätigen Vormundes Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes Erstattungsfähigkeit von Auslagen

1. Die Frage der für die Führung der Vormundschaft erforderlichen zeit beurteilt sich nach dem für Sachverständige geltenden Maßstab des § 8 JVEG. Maßgeblich ist nicht, ob die einzelne Tätigkeit des Vormunds ex post betrachtet zur Erfüllung erforderlich war, sondern es ist vielmehr die Lage entscheidend, wie sie sich dem Vormund - bei Beachtung der ihm nach § 1833 BGB obliegenden Sorgfalt - im Zeitpunkt seines Tätigwerdens darstellen musste. Die Erforderlichkeit bezieht sich nicht nur auf das "Ob" der Tätigkeit, sondern auch der Umfang der Zeit, die der Vormund auf die an sich erforderliche Erledigung seiner vormundschaftlichen Aufgaben verwendet, muss erforderlich sein. 2. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand ist individuell und unter Berücksichtigung nutzbarer Fachkenntnisse des konkreten Vormunds zu ermitteln, wobei die Erforderlichkeit als Rechtsbegriff grundsätzlich gerichtlich überprüfbar ist. Das Gericht kann daher grundsätzlich die für unnötige oder vorhersehbar nutzlose Tätigkeiten abgerechnete Zeit in Abzug bringen, wobei hierbei im Hinblick auf die grundsätzlich in eigener Verantwortung erfolgende Aufgabenwahrnehmung des Vormunds Zurückhaltung geboten ist.