Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 15.04.2015 (108 F 5798/11) abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2014 aufgehoben. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 04.12.2014 unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die im Ausgangsverfahren beteiligten Kindeseltern haben vor dem Amtsgericht Dortmund zwei Kindschaftsverfahren betreffend ihre drei Kinder A, B und C geführt, und zwar
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