OLG Hamm - Beschluss vom 04.11.2016
6 WF 127/15
Normen:
RVG § 55; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 108 F 5798/11

Höhe der Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt bei Bewilligung für mehrere gesondert eingeleitete Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 6 WF 127/15

DRsp Nr. 2017/791

Höhe der Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt bei Bewilligung für mehrere gesondert eingeleitete Verfahren

Ist einem Rechtsuchenden für mehrere gesondert eingeleitete Verfahren jeweils Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, so ist die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in jedem Verfahren separat abzurechnen, ohne dass der Urkundsbeamte berechtigt wäre, die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im gesonderten Verfahren zu prüfen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 15.04.2015 (108 F 5798/11) abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2014 aufgehoben. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 04.12.2014 unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

I.

Die im Ausgangsverfahren beteiligten Kindeseltern haben vor dem Amtsgericht Dortmund zwei Kindschaftsverfahren betreffend ihre drei Kinder A, B und C geführt, und zwar