OLG Bamberg - Beschluss vom 09.08.2023
7 W 26/23
Normen:
FamFG § 58 ff; RPflG § 11 Abs. 1; VBVG § 3; BGB § 1888 Abs. 1; BGB § 1888 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 561 VI 432/21

Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 7 W 26/23

DRsp Nr. 2023/11834

Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

1. Die Höhe des dem Nachlasspfleger zustehenden Stundensatzes richtet sich, wenn der Nachlass nicht mittellos ist, gemäß § 1888 Abs. 1 und 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Geschäftes.2. Feste Stundensätze für die Tätigkeit des Nachlasspflegers sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Je nach Schwierigkeitsgrad der Verwaltung sind jedoch Stundensätze zuzusprechen, die deutlich über den Sätzen des § 3 VBVG, der für einen mittellosen Nachlass anwendbar ist, liegen.

3. Bei einer Vielzahl von Personen, die als Erbe in Betracht kommen, ist ein Stundensatz von 110 € für einen anwaltlichen Nachlasspfleger nicht zu beanstanden.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau i.Ufr. vom 09.05.2023 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte F. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 ff; RPflG § 11 Abs. 1; VBVG § 3; BGB § 1888 Abs. 1; BGB § 1888 Abs. 2;

Gründe

I.