OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.2014
21 W 54/13
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1962; FamFG § 168;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 2867/12

Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 21 W 54/13

DRsp Nr. 2015/21043

Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

Verfügt der Nachlass über ausreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger, so erscheint der von einem Rechtsanwalt geltend gemachte Stundensatz von 100 EUR zuzüglich Umsatzsteuer angemessen, jedenfalls nicht überhöht. Bei einem Rechtsanwalt und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers sind die Stundensätze des VBVG in der Regel deutlich zu überschreiten und regelmäßig so zu bemessen, dass ein Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (OLG Jena - 6 W 397/12 - 14.06.2013).

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Frankfurt am Main vom 11.06.2013 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 1) wird auf ihren Antrag vom 10.05.2013 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 08.06.2012 bis zum 22.04.2013 eine Vergütung in Höhe von 4.307,80 € einschließlich 687,80 € gesetzliche Umsatzsteuer bewilligt.

Die Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen.

Die Auslagen sind nach Art und Höhe angemessen und können dem Nachlass - gegen Quittung - entnommen werden. Eine Prüfung erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.