Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.06.2021 insoweit abgeändert, als unter Aufhebung der dortigen Benennung des Tätigkeitsendzeitpunkts 12.05.2021 der zu erstattende Anspruch des Beteiligten zu 6 aufgrund seines Antrags vom 12.05.2021 auf 6.328,35 Euro festgesetzt wird.
Der darüber hinaus gehende Antrag des Beteiligten zu 6 vom 12.05.2021 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung der den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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