OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2023
20 W 226/21
Normen:
§ 1915 Abs 1 S 1 BGB; § 1835 Abs 1 S 1 BGB; § 1888 Abs 2 S 1 BGB; § 4 Abs 1 VBVG; § 1877 Abs 1 BGB;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 221
FamRZ 2023, 1660
MDR 2023, 990
NJW-RR 2023, 1116
ZEV 2023, 712
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 28.06.2021

Höhe der Vergütung des nicht als Rechtsanwalt oder Diplom-Rechtspfleger tätigen NachlasspflegersHöhe des Stundensatzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2023 - Aktenzeichen 20 W 226/21

DRsp Nr. 2023/8824

Höhe der Vergütung des nicht als Rechtsanwalt oder Diplom-Rechtspfleger tätigen Nachlasspflegers Höhe des Stundensatzes

Für einen nicht als Rechtsanwalt oder Diplom-Rechtspfleger tätigen Nachlasspfleger besteht bei Geltendmachung seiner gegen den vermögenden Nachlass gerichteten Vergütung keine an dem Doppelten des Höchstvergütungssatzes des § 3 Abs. 1 VBVG zu bemessende Vergütungsobergrenze.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.06.2021 insoweit abgeändert, als unter Aufhebung der dortigen Benennung des Tätigkeitsendzeitpunkts 12.05.2021 der zu erstattende Anspruch des Beteiligten zu 6 aufgrund seines Antrags vom 12.05.2021 auf 6.328,35 Euro festgesetzt wird.

Der darüber hinaus gehende Antrag des Beteiligten zu 6 vom 12.05.2021 wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Erstattung der den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1915 Abs 1 S 1 BGB; § 1835 Abs 1 S 1 BGB; § 1888 Abs 2 S 1 BGB; § 4 Abs 1 VBVG; § 1877 Abs 1 BGB;

Gründe

I.