Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde der Kindesmutter vom 19. Dezember 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 16. Dezember 2013, durch den die gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung I vom 21. November 2013 zurückgewiesen worden ist, ist nicht begründet. Zutreffend hat der Kostenbeamte der Kindesmutter angesichts der nach der Kostenentscheidung vom 31. Oktober 2013 hälftigen Kostentragungspflicht der Beteiligten die hälftigen Kosten des Verfahrensbeistands für zwei Kinder in Höhe von 550,00 EUR auferlegt.
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