SchlHOLG - Beschluss vom 03.02.2014
15 WF 445/13
Normen:
§ 158 FamFG; § 20 FamGKG;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 03.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 776/13

Höhe der Vergütung des Verfahrensbeistandes

SchlHOLG, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 15 WF 445/13

DRsp Nr. 2014/4654

Höhe der Vergütung des Verfahrensbeistandes

1. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz können Fehler bei der Bestellung des Verfahrensbeistands nur insoweit Berücksichtigung finden, als eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 20 FamGKG vorliegt.2. Der Anspruch des Verfahrensbeistands auf die erhöhte Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG hängt nicht davon ab, ob er die ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Aufgaben bereits aufgenommen hat. Ausreichend ist, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. Orientierungssätze: Vergütung des Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 158 FamFG; § 20 FamGKG;

Gründe

Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde der Kindesmutter vom 19. Dezember 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 16. Dezember 2013, durch den die gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung I vom 21. November 2013 zurückgewiesen worden ist, ist nicht begründet. Zutreffend hat der Kostenbeamte der Kindesmutter angesichts der nach der Kostenentscheidung vom 31. Oktober 2013 hälftigen Kostentragungspflicht der Beteiligten die hälftigen Kosten des Verfahrensbeistands für zwei Kinder in Höhe von 550,00 EUR auferlegt.