Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14. Mai 2013 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012 Ausbildungsunterhalt in Höhe von insgesamt 11.060,49 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 526,69 € seit dem 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8., 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2011, 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8. und 2.9.2012.
Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Beschwerdewert: bis 6.000 €
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