OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2016
9 WF 168/16
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; StVollzG § 76;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1952
FuR 2017, 212
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 93/15

Höhe des Freibetrages eines Strafgefangenen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2016 - Aktenzeichen 9 WF 168/16

DRsp Nr. 2016/19518

Höhe des Freibetrages eines Strafgefangenen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

Bei Strafgefangenen ist im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe anstelle des üblichen persönlichen Freibetrages nur ein Abzug in Höhe des um 10% erhöhten Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 76 StVollzG zu berücksichtigen. Der Resozialisierungsgedanke steht dem nicht entgegen.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass unter Beibehaltung seiner übrigen Regelungen gegen den Antragsgegner aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine monatlich zu zahlende Rate von 37 €, beginnend ab dem 1. Oktober 2015, festgesetzt wird.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; StVollzG § 76;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg. Gegen den Antragsgegner ist eine entsprechende Rate festzusetzen, § 115 ZPO.