OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2018
10 UF 104/16
Normen:
BGB § 1615 Buchst. l);
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1000
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 10/16

Höhe des KindesunterhaltsUmfang der Abzugsfähigkeit berufsbedingter Aufwendungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 10 UF 104/16

DRsp Nr. 2018/2169

Höhe des Kindesunterhalts Umfang der Abzugsfähigkeit berufsbedingter Aufwendungen

1. Mangels hinreichender Darlegung der tatsächlich entstandenen Kosten für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können bei der Unterhaltsberechnung nur die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgesetzt werden. 2. Erfüllt der unterhaltspflichtige Kindesvater seine Arbeitsobliegenheit mit einer Arbeitsleistung von mehr als durchschnittlich 41 Stunden je Woche, so ist er nicht auf die Aufnahme einer zusätzlichen Nebentätigkeit zu verweisen. 3. Im Unterhaltszeitraum ab Dezember 2015 beträgt der maßgebliche notwendige Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seiner eigenen Unterhalts bleiben muss, 1.080 EUR.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 19.7.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Strausberg abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, folgende monatliche Unterhaltsrenten, die zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats, an die Antragstellerin zu 1. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin, der Antragstellerin zu 2., zu zahlen:

- 236 € für Dezember 2015,

- je 80 € ab Dezember 2017.