OLG München - Beschluss vom 03.05.2023
2 UF 1057/22 e
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, S. 2, S. 3; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Dachau, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 840/21

Höhe des KindesunterhaltsUmfang der Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen ElternteilsVoraussetzungen der Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt

OLG München, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 2 UF 1057/22 e

DRsp Nr. 2023/12847

Höhe des Kindesunterhalts Umfang der Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils Voraussetzungen der Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt

1. Nebeneinkünfte des barunterhaltspflichtigen Elternteils sind zumindest im Rahmen des Mindestunterhalts zu berücksichtigen, darüber hinaus jedoch nicht. 2. Auch eine überobligatorische Nebentätigkeit ist zu berücksichtigen. Eine entgegenstehende ärztliche Bescheinigung ist unbeachtlich, solange die Nebentätigkeit auch über einen Umfang von 40 Wochenstunden hinaus tatsächlich ausgeübt wird. 3. Eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt setzt entweder ein erhebliches Einkommensgefälle zugunsten des betreuenden Elternteils oder erhöhte Betreuungsleistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils voraus (hier: beides verneint). 4. Auch angesichts der derzeitigen Situation auf dem Wohnungsmarkt im Ballungsraum München ist nicht von einem wegen Wohnkosten von monatlich 700 € erhöhten notwendigen Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils auszugehen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 11.10.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dachau vom 07.09.2022 in den Ziffern 1. - 3. und 5. wie folgt abgeändert:

1. 2. 3. 4. 5. II. III. IV.