OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2011
9 UF 115/11
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2 S. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 8
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 317/09

Höhe des nachehelichen Unterhalts; Befristung des Unterhaltsanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 9 UF 115/11

DRsp Nr. 2011/20701

Höhe des nachehelichen Unterhalts; Befristung des Unterhaltsanspruchs

1. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts sind gezahlte Zulagen und Prämien in vollem Umfang zu berücksichtigen, soweit sie als zusätzliches Entgelt oder Anerkennung für nicht überobligationsmäßige Arbeitsleistung gezahlt werden. Werden die Zulagen für Erschwernisse gezahlt, so ist dem Unterhaltspflichtigen als Ausgleich für die Erschwernis ein gewisser Bonus zu belassen, der in der Regel mit 1/3 anzusetzen ist. 2. Sind dem unterhaltsberechtigten Ehepartner ehebedingte Nachteile entstanden, deren Wegfall nicht absehbar ist, so kommt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs insbesondere bei langer Ehedauer (hier: 25 Jahre) nicht in Betracht.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 05. April 2011 - A.z. 51 F 317/09 - zu Ziffer II abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 21. Juli 2011 monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 857,50 €, fällig jeweils monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats, zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Im Hinblick auf die Kosten erster Instanz bleibt es bei der durch das Amtsgericht getroffenen Entscheidung.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.